FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2013
7 V 7096/13
Normen:
UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 681

Vorsteuerabzug Rückwirkende Ergänzung der Leistungsbeschreibung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 7 V 7096/13

DRsp Nr. 2013/23713

Vorsteuerabzug Rückwirkende Ergänzung der Leistungsbeschreibung

1. Wird eine Rechnung mit mangelhafter Leistungsbeschreibung vor der abschließenden Entscheidung des FA ergänzt, so dass sie den Anforderungen des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG genügt, ist die Versagung der Rückwirkung der Rechnungsergänzung nach summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ernstlich zweifelhaft. 2. Der Begriff der Rechnungsergänzung oder -korrektur erfordert nicht, dass die Ergänzung oder Korrektur auf dem Stück Papier des ursprünglichen Rechnungsexemplars stattfinden muss (hier: Bezugnahme der Rechnungsergänzung auf die zu ergänzende Rechnung).

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2006 vom 05.02.2013 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer Entscheidung über den beim Antragsgegner anhängigen Einspruch oder dessen sonstiger Erledigung in Höhe von 24.000,– EUR ausgesetzt bzw. aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob im Jahre 2011 vorgenommene Konkretisierungen eines Rechnungstextes auf das Streitjahr zurückwirken.