FG Hessen - Beschluss vom 12.05.2006
6 V 898/06
Normen:
UStG § 14 § 15 Abs. 1 ;

Vorsteuerabzug; Scheingeschäft; Strohmann - Kein Vorsteuerabzug bei Vorliegen eines Scheingeschäfts

FG Hessen, Beschluss vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 6 V 898/06

DRsp Nr. 2006/29557

Vorsteuerabzug; Scheingeschäft; Strohmann - Kein Vorsteuerabzug bei Vorliegen eines Scheingeschäfts

1. Umsatzsteuerrechtlich kommt eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will. 2. Werden die Preise vom Empfänger vorgegeben, die Rechnungen zum Teil von ihm selbst geschrieben und erfolgt die Zahlung der Waren über den Lieferant an einen Dritten, der selbst lediglich einen Vorschuss und die Erstattung der Spesen für die Reisetätigkeit erhält, lässt sich daraus schließen, dass der Lieferant keine eigenen Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft übernehmen wollte, womit ein Scheingeschäft vorliegt

Normenkette:

UStG § 14 § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 24. März 2006 erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 5.1.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und beantragte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 1996.