BFH - Urteil vom 18.11.2004
V R 16/03
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 8 lit. f § 15 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 19 ; FGO § 68 § 116 Abs. 7 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 758
BFH/NV 2005, 801
BFHE 208, 461
BStBl II 2005, 503
DB 2005, 754
DStRE 2005, 457
Steuertelex 2005, 199
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 436/96

Vorsteuerabzug setzt unternehmerisch wirtschaftliche Tätigkeit voraus; Aufteilung der Vorsteuer nach Umsatzschlüssel und nicht nach dem Investitionsschlüssel; Kein Leistungsaustausch bei Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters in eine Gesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage

BFH, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen V R 16/03

DRsp Nr. 2005/4464

Vorsteuerabzug setzt unternehmerisch wirtschaftliche Tätigkeit voraus; Aufteilung der Vorsteuer nach Umsatzschlüssel und nicht nach dem Investitionsschlüssel; Kein Leistungsaustausch bei Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters in eine Gesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage

»1. Leistungen, die eine AG (Publikumsgesellschaft) mit dem Unternehmensgegenstand "Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen sowie Vermögensanlagen" im Zusammenhang mit der Ausgabe stiller Beteiligungen bezieht, werden nur insoweit i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG "für das Unternehmen" der AG --und nicht für ihren nichtunternehmerischen Bereich-- ausgeführt, als die AG unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig ist. 2. Erbringt die AG sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Ausgangsumsätze, sind die in ihren unternehmerischen Bereich entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG entsprechend dem Verhältnis der ausgeführten steuerfreien Ausgangsumsätze zu ihren steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (Umsatzschlüssel) aufzuteilen. 3. Eine Vorsteueraufteilung nach einem "Investitionsschlüssel" ist nicht statthaft.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 8 lit. f § 15 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 19 ; FGO § 68 § 116 Abs. 7 S. 1 ;

Gründe: