BFH - Beschluß vom 12.10.1999
V B 17/99
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 9 lit. a, Nr. 12 S. 2 lit. a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 487

Vorsteuerabzug: Spätere Verwendung der Eingangsleistung

BFH, Beschluß vom 12.10.1999 - Aktenzeichen V B 17/99

DRsp Nr. 2000/847

Vorsteuerabzug: Spätere Verwendung der Eingangsleistung

Solange die tatsächliche Verwendung der bezogenen Eingangsleistung noch nicht feststeht, ist für den Vorsteuerabzug darauf abzustellen, ob steuerfreie oder ggf. kraft Option steuerpflichtige Verwendungsumsätze (Vermietung/Veräußerung eines Grundstücks) beabsichtigt sind.

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 9 lit. a, Nr. 12 S. 2 lit. a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine Grundstücksgesellschaft, beabsichtigte, ein Grundstück nach Erwerb mit einem Bürogebäude zu bebauen. Nachdem die erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt worden war, trat sie vom Kaufvertrag zurück.

Die Antragstellerin machte in ihren Umsatzsteuererklärungen für 1992 und 1993 (Streitjahre) Vorsteuerbeträge aus ihr erteilten Rechnungen über Planungsleistungen für das Bauvorhaben sowie über sonstige mit dem Objekt in Zusammenhang stehende Leistungen geltend (1992: ... DM und 1993: ... DM). Umsätze führte die Antragstellerin in den Streitjahren nicht aus. Erst 1994 erbrachte sie --teils steuerpflichtige, teils steuerfreie-- Leistungen.