I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine Grundstücksgesellschaft, beabsichtigte, ein Grundstück nach Erwerb mit einem Bürogebäude zu bebauen. Nachdem die erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt worden war, trat sie vom Kaufvertrag zurück.
Die Antragstellerin machte in ihren Umsatzsteuererklärungen für 1992 und 1993 (Streitjahre) Vorsteuerbeträge aus ihr erteilten Rechnungen über Planungsleistungen für das Bauvorhaben sowie über sonstige mit dem Objekt in Zusammenhang stehende Leistungen geltend (1992: ... DM und 1993: ... DM). Umsätze führte die Antragstellerin in den Streitjahren nicht aus. Erst 1994 erbrachte sie --teils steuerpflichtige, teils steuerfreie-- Leistungen.
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