FG Düsseldorf - Urteil vom 25.05.2007
1 K 6999/04 U
Normen:
UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Vorsteuerabzug; Strohmanngeschäft; Subunternehmer; Vertrauensschutz; Feststellungslast - Beweislast des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 1 K 6999/04 U

DRsp Nr. 2008/9882

Vorsteuerabzug; Strohmanngeschäft; Subunternehmer; Vertrauensschutz; Feststellungslast - Beweislast des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

1. Die für den Vorsteuerabzug vorauszusetzende Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer fehlt, wenn nach den für den Leistungsempfänger erkennbaren Umständen kein Eigengeschäft des abrechnenden Vertragspartners vorliegt und der Rechnungsaussteller die Leistung auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft. 2. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. 3. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls (u. a. auffällig gefälschte Gewerbeanmeldungen, kein Eintrag in der Handwerksrolle, Blankounterschriften auf Werkverträgen, persönliches Erscheinungsbild und Auftreten des Strohmanns, Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit Vorarbeiter, Reaktion auf Ermittlungen der Steuerfahndung) kann daher ungeachtet der Vorlage von Unbedenklichkeits- und Freistellungsbescheinigungen der Vorsteuerabzug aus unversteuert gebliebenen Rechnungen der von einem Gerüstbauer eingeschalteten, tatsächlich aber als Strohleute für Dritte fungierenden Subunternehmer zu versagen sein.

Normenkette:

UStG § 14 ;