FG Hessen - Urteil vom 22.11.2004
6 K 3720/99
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 ;

Vorsteuerabzug; Subunternehmer; Blankorechnung; Unternehmer; Strohmann; Scheinrechnung - Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften

FG Hessen, Urteil vom 22.11.2004 - Aktenzeichen 6 K 3720/99

DRsp Nr. 2005/1806

Vorsteuerabzug; Subunternehmer; Blankorechnung; Unternehmer; Strohmann; Scheinrechnung - Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften

1. Bestand der in der Rechnung angegebenen Sitz des Unternehmens schon im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und der Rechnungsstellung tatsächlich nicht, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. 2. Finden an der angegebenen Sitzadresse des Unternehmers keine Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, kein Zahlungsverkehr und keine Behördenkontakte statt, sind dies Anzeichen, die die Annahme eines Scheinsitzes rechtfertigen. 3. Zwar kann grundsätzlich auch ein sog. Strohmann leistender Unternehmer sein, eine von dem vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers kommt jedoch in Betracht, wenn das Geschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) der Klägerin zu Recht den Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Fa. A Bau versagt hat.