BFH - Beschluß vom 25.06.1999
V B 165/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG (1980/1991) § 4 Nr. 9 lit. b § 15 Abs. 1, 2, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1650

Vorsteuerabzug; Trabrennverein; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 25.06.1999 - Aktenzeichen V B 165/98

DRsp Nr. 1999/8576

Vorsteuerabzug; Trabrennverein; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da es sich aus dem Gesetz ergibt, dass der Umfang der Leistungen, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen, schätzbar ist (Anschluss an Senats-Urt. v. 12.03.1998 - V R 50/97, BStBl II 1998, 525). 2. Nicht abziehbar ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. 3. Die Schätzung der Höhe der nach § 15 Abs. 4 UStG 1980/1991 nicht abziehbaren Teilbeträge wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, da eine Schätzung weitgehend von der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls abhängig ist. 4. Ein unzutreffendes Schätzungsergebnis wäre kein Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG (1980/1991) § 4 Nr. 9 lit. b § 15 Abs. 1, 2, 4 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der Trabrennen veranstaltet und außerdem den Besuchern der Pferdesportveranstaltungen die Möglichkeit bietet, zu wetten und gastronomische Leistungen zu erwerben.