1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wollte im Streitjahr 1992 Fertighäuser liefern. Er ließ auf einem seiner zehn Baugrundstücke ein aus dem Ausland bezogenes Fertighaus errichten und schloss mit zwei Firmen Vereinbarungen über den Vertrieb von Fertighäusern. Trotz weiterer Bemühungen erzielte er keine Umsätze.
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