BFH - Beschluß vom 14.03.2000
V B 23/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG (1991) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1148

Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

BFH, Beschluß vom 14.03.2000 - Aktenzeichen V B 23/00

DRsp Nr. 2000/5691

Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt und im Übrigen nicht erkennbar, weshalb für den Vorsteuerabzug eines erfolglosen Unternehmers andere als die aus dem Gesetz ohne Weiteres zu entnehmenden oder durch die vorhandene Rspr. geklärten Voraussetzungen maßgebend sein sollten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG (1991) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wollte im Streitjahr 1992 Fertighäuser liefern. Er ließ auf einem seiner zehn Baugrundstücke ein aus dem Ausland bezogenes Fertighaus errichten und schloss mit zwei Firmen Vereinbarungen über den Vertrieb von Fertighäusern. Trotz weiterer Bemühungen erzielte er keine Umsätze.