FG Niedersachsen - Beschluss vom 13.05.2005
16 V 572/04
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 550

Vorsteuerabzug; Umsatzsteuerkarussell - Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerkarussell

FG Niedersachsen, Beschluss vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 16 V 572/04

DRsp Nr. 2005/20368

Vorsteuerabzug; Umsatzsteuerkarussell - Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerkarussell

Liegen die rechnungsmäßigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, kann dieser nicht mit dem Hinweis verweigert werden, in einer Lieferkette habe ein Unternehmer die von ihm abzuführende Umsatzsteuer möglicherweise nicht gezahlt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist mit Beschluss vom 12.02.1999 durch Umwandlung der im Handelsregister Osnabrück unter...eingetragenen GmbH in eine Aktiengesellschaft entstanden. Zweck des Unternehmens ist der Handel mit Telekommunikationsmitteln. Das Grundkapital betrug im Jahre 2000...Mio DM. Beteiligte waren .... Vorstände waren im Streitzeitraum A. (Eintragung am 5. Juni 2000), R. (Eintragung am 26. Oktober 2000) und M. (Eintragung am 10. Juni 2003). Prokura hatten W. und B. Die Antragstellerin betrieb europaweit den Handel mit Telekommunikationsgeräten und beschäftigte ca. 380 Arbeitnehmer. Im Jahr 2001 betrugen die steuerpflichtigen Umsätze ... DM und die steuerfreien Lieferungen ... DM. Im Kalenderjahr 2002 lag ihr Umsatz bei ca. ... EUR, die innergemeinschaftlichen Lieferungen beliefen sich auf ca. ... EUR. Der Anteil des Handy-Umsatzes am Gesamtumsatz ist unklar.