FG Niedersachsen - Urteil vom 20.02.2009
16 K 311/08
Normen:
UStG § 14; UStG § 15;
Fundstellen:
EFG 2009, 798

Vorsteuerabzug und Angabe der Steuernummer in Rechnungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 16 K 311/08

DRsp Nr. 2009/10557

Vorsteuerabzug und Angabe der Steuernummer in Rechnungen

1. Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. 2. Zu den Anforderungen an Rechnungen nach §§ 14, 14a UStG. 3. Einem Stpfl. kann nicht zugemutet werden, sich in FÄ danach zu erkundigen und jeweils darüber zu vergewissern, in welcher Form die Steuernummern vergeben werden. 4. Mit der Vorlage der Gewerbeanmeldung eines Geschäftspartners hat der Stpfl. i.d.R. das Zumutbare getan, um sich hinsichtlich des Bestehens des Geschäftspartners zu vergewissern.

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 15;

Tatbestand:

Die Klägerin war mit dem Reinigen von Schiffs- und Industrieanlagen jeder Art. durch Sandstrahlgeräte und ähnliche Einrichtungen unternehmerisch tätig. Ihre Leistungen erbrachte sie mit eigenem Personal oder durch Subunternehmen.