FG Köln - Urteil vom 06.05.2008
8 K 1385/05
Normen:
AO § 160 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1250

Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug eines Gebäude-Sanierungsunternehmens beim Einsatz von Subunternehmen mit Schwarzarbeiterkolonnen

FG Köln, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 8 K 1385/05

DRsp Nr. 2008/12284

Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug eines Gebäude-Sanierungsunternehmens beim Einsatz von Subunternehmen mit Schwarzarbeiterkolonnen

1. Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung von einem Unternehmen, das nur über einen Scheinsitz verfügt, ist zu versagen. Ein Scheinsitz liegt vor, wenn nur ein mit dem Nötigsten ausgestatteter Büro-Raum ohne Personal und Publikumsverkehr existiert, der von handelnden Personen nur zwei- bis dreimal pro Woche aufgesucht wird, um Post abzuholen. 2. Der Vorsteuerabzug ist auch zu versagen, wenn es an der Identität zwischen dem Rechnungsaussteller und dem leistenden Unternehmer fehlt, wie z.B. im Fall der Abdeckrechnung, und der Rechnungsempfänger dies weiß. 3. Der Betriebsausgabenabzug aus derselben Rechnung ist zu versagen, wenn der wahre Empfänger der Ausgaben vom Rechnungsempfänger nicht benannt wird.

Normenkette:

AO § 160 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten stritten im Streitjahr - 2001 - ursprünglich über die Frage, ob die Klägerin aus einer Rechnung der G GmbH den Vorsteuerabzug geltend machen bzw. Betriebsausgaben abziehen darf; im Laufe des Klageverfahrens ist zusätzlich die Frage der Berechtigung zur Bildung einer Rückstellung streitig geworden.