FG Niedersachsen - Urteil vom 22.02.2007
5 K 230/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 675 ;

Vorsteuerabzug; Unternehmer; Rechnung - Strohmann als Unternehmer

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 5 K 230/02

DRsp Nr. 2007/21419

Vorsteuerabzug; Unternehmer; Rechnung - "Strohmann" als Unternehmer

1. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung i. S. des § 14 UStG besitzt. 2. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. 3. Auch ein "Strohmann" kann leistender Unternehmer sein. Entscheidend ist allein die Situation aus der Sicht des Leistungsempfängers (Kunden). 4. Ein Vorsteuerabzug aus einem Rechtsverhältnis zwischen Strohmann und Hintermann setzt einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag voraus. Anderenfalls handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um einen Leistungsaustausch.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 675 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Unternehmereigenschaft des Klägers.

Der Kläger war im Streitjahr Gesellschaftergeschäftsführer der XYZ GmbH, die bundesweit sog. Eintragungsofferten für ein privates Firmenauskunftsregister unterbreitete.