FG Saarland - Beschluss vom 13.05.2003
1 V 22/03
Normen:
UStG § 15 ; UStG § 6a ; UStG § 4b ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1049

Vorsteuerabzug; Unternehmer; Umsatzsteuerkarusell; innergemeinschaftliche Leistung; kriminelle Machenschaften; Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1997, 1998 vom 12. Dezember 2002

FG Saarland, Beschluss vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 1 V 22/03

DRsp Nr. 2003/8491

Vorsteuerabzug; Unternehmer; Umsatzsteuerkarusell; innergemeinschaftliche Leistung; kriminelle Machenschaften; Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1997, 1998 vom 12. Dezember 2002

Ist der Geschäftspartner ein Unternehmer, der zusammen mit anderen in krimineller Weise umsatzsteuerliche Vorteile durch die Anwendung der §§ 4b, 6a UStG erschleicht, so ist Leistungserbringer nicht der förmlich handelnde Rechnungssteller, sondern die kollusiv im Hintergrund handelnde kriminelle Gruppe.

Normenkette:

UStG § 15 ; UStG § 6a ; UStG § 4b ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller betreibt in B einen KFZ-Handel. Am 12. Dezember 2002 hat der Antragsgegner nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1997 und 1998 erlassen, die (nebst Zinsen) zu Nachzahlungen i.H.v. 185.826,12 EUR (1997) und 34.062,63 EUR (1998) geführt haben.

Die Änderungen basierten auf dem vorläufigen Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle T vom 12. August 2002. Die Ermittlungen richteten sich gegen Umsatzsteuerverkürzungen durch den Verkauf von KFZ ("Umsatzsteuerkarussell"). Die Geschäfte wurden wie folgt abgewickelt: