I.
Der Antragsteller betreibt in B einen KFZ-Handel. Am 12. Dezember 2002 hat der Antragsgegner nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1997 und 1998 erlassen, die (nebst Zinsen) zu Nachzahlungen i.H.v. 185.826,12 EUR (1997) und 34.062,63 EUR (1998) geführt haben.
Die Änderungen basierten auf dem vorläufigen Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle T vom 12. August 2002. Die Ermittlungen richteten sich gegen Umsatzsteuerverkürzungen durch den Verkauf von KFZ ("Umsatzsteuerkarussell"). Die Geschäfte wurden wie folgt abgewickelt:
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