FG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2002
5 K 127/00
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 966

Vorsteuerabzug; Unternehmerische Tätigkeit; erfolgloser Unternehmer - Anwendungsbereich der Grundsätze des erfolglosen Unternehmers im Umsatzsteuerrecht

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 5 K 127/00

DRsp Nr. 2003/6671

Vorsteuerabzug; Unternehmerische Tätigkeit; "erfolgloser" Unternehmer - Anwendungsbereich der Grundsätze des "erfolglosen Unternehmers" im Umsatzsteuerrecht

1. Der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen bezogen hat. 2. Der Leistungsbezug für das Unternehmen wird durch die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bestimmt. Dabei ist entscheidend, ob der Stpfl. im Zeitpunkt des Leistungsbezuges die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen. 3. Bestand im Zeitpunkt des Leistungsbezuges nicht die Absicht, diesen unternehmerisch zu nutzen, scheidet der Vorsteuerabzug aus. 4. Die Grundsätze des "erfolglosen Unternehmers" sind nicht anwendbar, wenn der Leistungsbezug einem Dritten zunächst unentgeltlich überlassen und erst später unternehmerisch zur Erzielung von Entgelten genutzt werden soll.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand: