FG München - Urteil vom 22.03.2007
14 K 5094/04
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 3 ;

Vorsteuerabzug vor Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

FG München, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 14 K 5094/04

DRsp Nr. 2007/22103

Vorsteuerabzug vor Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

Kein Vorsteuerabzug, wenn nicht ersichtlich ist, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Vorbereitung einer unternehmerischen Tätigkeit gedient haben.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Vorbereitungstätigkeiten eines Unternehmers.

Für die Streitjahre wurde der Kläger aufgrund seiner abgegebenen Erklärungen für Unternehmensberatung zur Umsatzsteuer veranlagt.

Aufgrund einer im Jahr 2000 durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger für die Firma E Deutschland GmbH, eine Tochter der E S.p.A. in Italien nichtselbständig tätig war. Aufgrund seines Geschäftsführervertrages vom 1. Juni 1996 war vereinbart worden, dass der Kläger für die italienische Muttergesellschaft insgesamt an 52 Tagen im Jahr für die Kontaktpflege mit Kunden in österreich und der Schweiz auf selbständiger Basis tätig werden sollte. In einem gesonderten Vertrag vom 2. Januar 1996 wurde der vollumfängliche Ersatz aller in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten durch die deutsche Tochtergesellschaft geregelt. Daneben führte der Kläger eine Akquisitionstätigkeit ohne Einnahmen durch. Die dabei anfallenden Ausgaben wurden über die Beratungstätigkeit bei der Firma E Deutschland verbucht.