FG Köln - Urteil vom 13.06.2007
11 K 536/05
Normen:
UStG § 14 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1734

Vorsteuerabzug, Voraussetzungen

FG Köln, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 11 K 536/05

DRsp Nr. 2007/16468

Vorsteuerabzug, Voraussetzungen

1. Für den Zeitpunkt der Rechnungserstellung muss die im Abrechnungspapier genannte Bezeichnung und Anschrift des leistenden Unternehmers zutreffen. Da erst mit der Vorlage der Rechnung der Vorsteuerabzug eröffnet wird, ist dies der für die Überprüfung und Erhebung des Steueranspruchs entscheidende Zeitpunkt. 2. Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs haben objektiven Charakter. Die subjektive, gutgläubige Überzeugung des Leistungsempfängers kann ein bestimmtes, objektiv nicht erfülltes Merkmal nicht ersetzen.

Normenkette:

UStG § 14 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt die Lieferung und Verlegung von Baustahl- und Baustahlmatten.

Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin ließ der Beklagte Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen der...-GmbH (im Folgendem: V-GmbH), ... Str. ..., des Jahres 2001 in Höhe von ... DM (... EUR) im gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 2001 nicht zum Abzug zu, da die V-GmbH nicht im Handelsregister eingetragen und somit rechtlich nicht existent sei. Ein beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb erfolglos (Beschluß vom 20.10.2003 11 V 4803/03).