Die Klägerin betreibt die Lieferung und Verlegung von Baustahl- und Baustahlmatten.
Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin ließ der Beklagte Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen der...-GmbH (im Folgendem: V-GmbH), ... Str. ..., des Jahres 2001 in Höhe von ... DM (... EUR) im gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 2001 nicht zum Abzug zu, da die V-GmbH nicht im Handelsregister eingetragen und somit rechtlich nicht existent sei. Ein beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb erfolglos (Beschluß vom 20.10.2003 11 V 4803/03).
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|