FG Niedersachsen - Urteil vom 27.08.2007
16 K 494/06
Normen:
UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorsteuerabzug; Vorsteuerabzugsberechtigung; Eingangsleistung; Wirtschaftlicher Verein; Forstverband - Abgrenzung nichtunternehmerischer/unternehmerischer Bereich eines Vereins

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.08.2007 - Aktenzeichen 16 K 494/06

DRsp Nr. 2008/719

Vorsteuerabzug; Vorsteuerabzugsberechtigung; Eingangsleistung; Wirtschaftlicher Verein; Forstverband - Abgrenzung nichtunternehmerischer/unternehmerischer Bereich eines Vereins

1. Es fehlt an einer den Vorsteuerabzug begründenden Eingangsleistung, wenn eine Vereinigung Gemeinschaftszwecke verfolgt, die dem Einzelnen nicht oder nur reflexartig zugute kommen, sondern der Allgemeinheit oder einem unbestimmten Kreis von Nutznießern. 2. Bei einem wirtschaftlichen Verein besteht eine tatsächliche Vermutung für die Zugehörigkeit einer Leistung zum unternehmerischen Bereich. 3. Die Durchführung von Waldkalkungen gehört zum unternehmerischen Bereich eines Forstverbands. 4. Ob von der Landwirtschaftskammer gezahlte Zuschüsse für die Waldkalkungen steuerbar sind, hat auf die Vorsteuerabzugsberechtigung keine Auswirkungen. Es gibt keine Korrespondenz zwischen der Steuerbarkeit eines öffentlichen Zuschusses und der Zuordnung der geforderten Leistung zum nichtunternehmerischen Bereich.

Normenkette:

UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Durchführung von Waldkalkungen zum unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich der Klägerin gehört.