FG Hessen - Urteil vom 30.08.2000
6 K 3016/97
Normen:
UStG § 15a Abs. 1 ; UStG § 9 ; UStG § 15 Abs. 2 ; 6. EWGRL 388/77 Art. 20; EWGRL 388/77 Art. 4; EWGRL 388/77 Art. 17;
Fundstellen:
EFG 2001, 179

Vorsteuerabzug; Vorsteuerberichtigung; Wohnung; Leerstand; Vermietung; Steuerpflichtiger Umsatz; Absicht - Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei leerstehenden Gebäuden.

FG Hessen, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 6 K 3016/97

DRsp Nr. 2001/1794

Vorsteuerabzug; Vorsteuerberichtigung; Wohnung; Leerstand; Vermietung; Steuerpflichtiger Umsatz; Absicht - Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei leerstehenden Gebäuden.

1. Alleiniger Rechtsgrund für die Gewährung des Vorsteuerabzugs bei Inanspruchnahme von Lieferungen und sonstigen Leistungen zur Renovierung eines erworbenen Grundstücks ist die zweifelsfrei vorhandene unternehmerische Absicht steuerpflichtige Umsätze aus dem Grundstück zu erzielen. 2. Durch den Leerstand eines Gebäudes wird keine Änderung der Absicht zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze dokumentiert, selbst wenn sich die Absicht einer steuerpflichtigen Vermietung in die Absicht eines steuerpflichtigen Verkaufs der Immobilie ändert. 3. Der Vorsteuerabzug ist bei leerstehenden Gebäuden dann möglich, wenn bei dem Unternehmer die objektiv nachvollziehbare Absicht der wirtschaftlichen Betätigung besteht.

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 1 ; UStG § 9 ; UStG § 15 Abs. 2 ; 6. EWGRL 388/77 Art. 20; EWGRL 388/77 Art. 4; EWGRL 388/77 Art. 17;

Tatbestand:

In dem Rechtsstreit geht es um die Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen geänderter Verhältnisse gemäß § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG) bei vorübergehender Nichtvermietung eines zur Vermietung vorgesehenen Grundstücks.