FG München - Urteil vom 23.02.2000
3 K 1655/96
Normen:
UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 ;

Vorsteuerabzug; Zuordnung eines Leistungsbezugs zum Unternehmen; Umsatzsteuer 1990

FG München, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 3 K 1655/96

DRsp Nr. 2005/3405

Vorsteuerabzug; Zuordnung eines Leistungsbezugs zum Unternehmen; Umsatzsteuer 1990

1. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die bezogene Leistung in einem objektiv erkennbaren Bezug zur gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmens steht und diese fördert. Nicht allein ausreichend ist, dass die Rechnung über die bezogene Leistung auf den Unternehmer ausgestellt und von ihm bezahlt worden ist. 2. Laborausrüstung, die ausschließlich vom Hauptgesellschafter einer GmbH für dessen Forschungstätigkeit genutzt wird, steht nicht in dem für den Vorsteuerabzug erforderlichen Bezug zum Unternehmen der GmbH, wenn naturwissenschaftliche Forschung nicht Bestandteil des im Gesellschaftsvertrag genannten Gesellschaftszwecks ist.

Normenkette:

UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Oktober 1980 gegründet. Gegenstand des Unternehmens sind Verlagsgeschäfte aller Art. Am Stammkapital in Höhe von 50.000 DM sind (P) mit 47.500 DM und (R) mit 2.500 DM beteiligt. R, der Sohn von P, ist als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin erklärte für das Streitjahr 1990 eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 8.338,04 DM.