FG Niedersachsen - Urteil vom 04.10.2012
16 K 193/12
Normen:
MwStSystRL Art. 96; MwStSystRL 98; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1454

Vorsteuerabzugs bei der Lieferung eines Springpferdes

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 16 K 193/12

DRsp Nr. 2013/16108

Vorsteuerabzugs bei der Lieferung eines Springpferdes

Zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Die abzugsfähige Vorsteuer aus der Lieferung eines Springpferdes besteht nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes. Eine direkte Berufung des Leistungsempfängers auf Art. 96, 98 MwStSystRL i.V.m. Anlage III Nr. 1 ist nicht zulässig. Die Regelungen der Art. 96, 98 MwStSystRL betreffen nur das Steuerrechtsverhältnis zwischen dem für die Festsetzung der USt für die Lieferung zuständigen FA und dem leistenden Unternehmer. Der Leistungsempfänger ist an diesem Steuerrechtsverhältnis nicht beteiligt.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 96; MwStSystRL 98; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuer aus dem Mietkauf eines Pferdes im Juli 2011.