BFH - Urteil vom 08.09.2022
V R 27/21
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 2; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1 UAbs 2; UStG 2015;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 276
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1269/18

Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Erwerb eines nicht gewerblich genutzten Pkw

BFH, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen V R 27/21

DRsp Nr. 2023/726

Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Erwerb eines nicht gewerblich genutzten Pkw

NV: Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.07.2021 – 1 K 1269/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 2; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1 UAbs 2; UStG 2015;

Gründe

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Fahrzeugs im Jahr 2015 (Streitjahr).

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr als Einzelkaufmann einen Handel mit Metallschrott. Das einzelkaufmännische Unternehmen wurde im Streitjahr insgesamt auf die A GmbH & Co. KG (A KG) ausgegliedert und der Rechtsträgerwechsel in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger ist einziger Kommanditist der A KG. Komplementär der A KG ist die A Verwaltungs-GmbH (A GmbH). Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH ist der Kläger.