OLG Karlsruhe - Beschluß vom 11.01.2000
11 W 202/99
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ; BRAGO § 25 Abs. 2 ; UStG § 19 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 § 104 Abs. 2 S. 3 § 91 §§ 103 ff. ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 315
OLGReport-Karlsruhe 2000 335
OLGReport-Karlsruhe 2000, 335

Vorsteuerabzugsberechtigung bei nur einem von mehreren Streitgenossen

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.01.2000 - Aktenzeichen 11 W 202/99

DRsp Nr. 2000/6629

Vorsteuerabzugsberechtigung bei nur einem von mehreren Streitgenossen

Werden obsiegende Streitgenossen von demselben Rechtsanwalt vertreten und erklärt nur einer von ihnen, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, ist maßgeblich für die Frage, in welcher Höhe die beim Rechtsanwalt angefallene Umsatzsteuer von der unterliegenden Partei zu erstatten ist, wie sich sein Anspruch auf Zahlung der für ihn anfallenden Umsatzsteuer auf die von ihm vertretenen Streitgenossen verteilt.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ; BRAGO § 25 Abs. 2 ; UStG § 19 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 § 104 Abs. 2 S. 3 § 91 §§ 103 ff. ;

Gründe:

Die Beklagten, eine von dem Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommene GmbH und deren Geschäftsführer, beanspruchen mit dem eingelegten Rechtsmittel die Festsetzung der vollen (und nicht nur der hälftigen), ihrem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bezahlenden Umsatzsteuer.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Gemäß § 91 Abs. 1 und 2 ZPO hat die unterliegende der obsiegenden Partei unter anderem die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes zu erstatten. Hierzu gehört gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO auch die Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.