BFH - Beschluss vom 22.06.2022
XI R 35/19
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; EGRL 112/2006 Art. 9; FGO § 126a; UStG 2015;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1464
DZWIR 2023, 227
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 286/18

Vorsteuerabzugsberechtigung des Eigentümers eines für einen jährlichen Pachtzins von 1 EUR verpachteten Schwimmbades

BFH, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen XI R 35/19

DRsp Nr. 2022/15636

Vorsteuerabzugsberechtigung des Eigentümers eines für einen jährlichen Pachtzins von 1 EUR verpachteten Schwimmbades

1. NV: Bei einem jährlichen Pachtentgelt von 1 € und erheblichen Aufwendungen auf den Pachtgegenstand tritt die Entgeltverpflichtung so sehr in den Hintergrund, dass der Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gelöst ist. Der "Verpächter" ist dann aus Eingangsleistungen für den so überlassenen Gegenstand nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 2. NV: Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Vertragsparteien später das Pachtentgelt auf 10.000 € erhöhen, aber diese Pachterhöhung zugleich durch eine Zuschusserhöhung ausgleichen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.10.2019 – 5 K 286/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; EGRL 112/2006 Art. 9; FGO § 126a; UStG 2015;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gemeinde, im Jahr 2015 (Streitjahr) zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem von ihr verpachteten Schwimmbad berechtigt ist.