BFH - Urteil vom 11.11.2015
V R 8/15
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 168;
Fundstellen:
BFHE 252, 468
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1523/14

Vorsteuerabzugsberechtigung des Gesellschafters einer noch zu gründenden GmbH

BFH, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen V R 8/15

DRsp Nr. 2016/5100

Vorsteuerabzugsberechtigung des Gesellschafters einer noch zu gründenden GmbH

Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2015 1 K 1523/14 U aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 168;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beabsichtigte die Aufnahme einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit über eine von ihm zu gründende GmbH, deren Alleingesellschafter er sein sollte. Geplant war der Erwerb der Vermögensgegenstände der bereits langjährig im Geschäft mit Bauelementen tätigen B-GmbH. Der Kläger bezog hierfür Beratungsleistungen einer Unternehmensberatung zur Existenzgründung sowie eines Rechtsanwalts zu einem (geplanten) Unternehmenskauf. Der Erwerb der Vermögensgegenstände der B-GmbH unterblieb ebenso wie die GmbH-Gründung.