BFH - Urteil vom 28.06.2017
XI R 12/15
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 a.F., § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m; FGO § 93 Abs. 3 Satz 2, § 118 Abs. 1 und 2;
Fundstellen:
BFHE 258, 532
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2732/13

Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde hinsichtlich der Herstellungskosten einer Sporthalle

BFH, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen XI R 12/15

DRsp Nr. 2017/11891

Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde hinsichtlich der Herstellungskosten einer Sporthalle

1. Eine Gemeinde ist zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle, die sie (auch) Vereinen gegen eine nicht kostendeckende Nutzungspauschale überlässt, berechtigt, wenn die Prüfung aller Umstände ergibt, dass der für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt nicht gelöst ist. 2. Bei einer defizitären Leistungstätigkeit von Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG grundsätzlich nicht (entsprechend) anwendbar.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2015 9 K 2732/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 a.F., § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2, Art. 132 Abs. 1 Buchst. m; FGO § 93 Abs. 3 Satz 2, § 118 Abs. 1 und 2;

Gründe

I.