FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.12.2007
5 K 1821/05 C
Normen:
UStG (1993) § 14 ; UStG (1999) § 14 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1993) § 15a ; UStG (1999) § 15a ; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 572

Vorsteuerabzugsberechtigung einer Grundstücksgemeinschaft aus von einem Miteigentümer in Auftrag gegebenen Bauleistungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 5 K 1821/05 C

DRsp Nr. 2008/3968

Vorsteuerabzugsberechtigung einer Grundstücksgemeinschaft aus von einem Miteigentümer in Auftrag gegebenen Bauleistungen

Die Umsatzsteuer 1997 bis 2003 wird jeweils abweichend von den Bescheiden vom 09.02.2005 und vom 13.10.2005 sowie der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2005 dahingehend geändert festgesetzt, dass Vorsteuerbeträge und Vorsteuerkorrekturbeträge nach § 15a UStG wie folgt berücksichtigt werden: 1997: 5 520,81 DM und 28,66 DM 1998: 5 520,81 DM und 64,53 DM 1999: 5 520,81 DM und 47,38 DM 2000: 5 520,81 DM und 59,38 DM 2001: 5 520,81 DM und 41,93 DM 2002: 3 646,18 EUR und 320,72 EUR 2003: 3 810,88 EUR und 47,00 EUR Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - dem Beklagten übertragen. Die Revision an den Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/10 der Klägerin und zu 9/10 dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.