EuGH - Urteil vom 15.09.2016
Rs. C-400/15
Normen:
Entscheidung 2004/817/EG Art. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17;
Fundstellen:
BB 2016, 2389
BFH/NV 2016, 1870
DStR 2016, 2219
DStRE 2016, 1211
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 16.06.2015

Vorsteuerabzugsberechtigung für Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90% für hoheitliche Tätigkeiten genutzt werden

EuGH, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen Rs. C-400/15

DRsp Nr. 2016/15703

Vorsteuerabzugsberechtigung für Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90% für hoheitliche Tätigkeiten genutzt werden

Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG des Rates vom 19. November 2004 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden, ist dahin auszulegen, dass er nicht für den Fall gilt, dass ein Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, die es zu mehr als 90 % für nicht wirtschaftliche - nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende - Tätigkeiten nutzt.

Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG des Rates vom 19. November 2004 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden, ist dahin auszulegen, dass er nicht für den Fall gilt, dass ein Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, die es zu mehr als 90 % für nicht wirtschaftliche - nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende - Tätigkeiten nutzt.

Normenkette:

Entscheidung 2004/817/EG Art. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17;