BFH - Urteil vom 07.05.2020
V R 22/18
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 und Abs. 2; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2020, 1813
BFH/NV 2020, 1213
BStBl II 2021, 921
DB 2020, 1828
DStR 2020, 1797
DStRE 2020, 1073
DStZ 2020, 864
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3596/16

Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich Zahlungen an einen Einzelhändler zum Zwecke der Verkaufsförderung

BFH, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen V R 22/18

DRsp Nr. 2020/11805

Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich Zahlungen an einen Einzelhändler zum Zwecke der Verkaufsförderung

Verpflichtet sich ein Einzelhändler gegenüber einem anderen Unternehmer gegen eine Zahlung, auf neu geschaffenen Verkaufsflächen von diesem Unternehmer bezogene Produkte zum Verkauf anzubieten, liegt sowohl der für die Annahme eines Entgelts als auch der für den Vorsteuerabzug erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung (Bereitstellung der Verkaufsflächen) und der hierfür von dem anderen Unternehmer geleisteten Zahlung vor.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.06.2018 – 9 K 3596/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 und Abs. 2; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a;

Gründe

I.