BFH - Beschluss vom 25.02.2011
XI B 63/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a 1; UStG § 9 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 29/10

Vorsteuerabzugsfähigkeit der laufenden Kosten für den Bürgersaal einer Stadt bei Verpachtung des Saals samt Betriebsvorrichtungen an eine GmbH zur Verwaltung und Bewirtschaftung des Saals

BFH, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen XI B 63/10

DRsp Nr. 2011/7327

Vorsteuerabzugsfähigkeit der laufenden Kosten für den Bürgersaal einer Stadt bei Verpachtung des Saals samt Betriebsvorrichtungen an eine GmbH zur Verwaltung und Bewirtschaftung des Saals

NV: Hat eine Stadt einen Bürgersaal an eine GmbH vermietet, die ihrerseits den Saal in der Folgezeit zur kurzfristigen Nutzung an Unternehmen, Vereine, Verbände, Parteien etc. vermietete, steht der Option der Stadt zur Steuerpflicht ihrer Vermietungsumsätze an die GmbH die Vorschrift des § 9 Abs. 2 UStG nicht entgegen, wenn die GmbH aus der maßgebenden Sicht eines Durchschnittsverbrauchers gegenüber den jeweiligen Endnutzern ein Leistungsbündel erbracht hat, das neben der reinen Grundstücksüberlassung weitere erhebliche und prägende Leistungen der GmbH beinhaltete.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a 1; UStG § 9 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), die Stadt X, verpachtete den in ihrem ... fertig gestellten Stadthaus gelegenen Bürgersaal nebst bestimmter Betriebsvorrichtungen ab dem 1. Januar 1993 umsatzsteuerpflichtig an die A-GmbH zur Verwaltung und Bewirtschaftung des Saals, zur Bewirtschaftung von Gemeinderats- und Ausschusssitzungen und --im Bedarfsfall-- zum Betrieb eines Kioskes/Cafés im Zeitschriftenbereich der Stadtbibliothek.