BFH - Urteil vom 16.12.2020
XI R 26/20 (XI R 28/17)
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, Abs. 9a Nr. 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; MwStSystRL Art. 16 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2213/13

Vorsteuerabzugsfähigkeit von Eingangsleistungen für unentgeltlich an Dritte weitergelieferte LeistungenUmsatzsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für den Ausbau einer Gemeindestraße aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

BFH, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen XI R 26/20 (XI R 28/17)

DRsp Nr. 2021/7721

Vorsteuerabzugsfähigkeit von Eingangsleistungen für unentgeltlich an Dritte weitergelieferte Leistungen Umsatzsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für den Ausbau einer Gemeindestraße aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

1. Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu liefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, steht ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich/unerlässlich war, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten (hier: der Allgemeinheit) allenfalls nebensächlich ist. Insoweit reicht eine "mittelbare" Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus (Änderung der Rechtsprechung). 2. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfolgt, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom 15.12.2016 – 1 K 2213/13 und der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2013 sowie unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 2006 vom 01.03.2012 die Umsatzsteuer auf ... € festgesetzt.