BFH - Urteil vom 12.01.2011
XI R 9/08
Normen:
RL 388/77/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. a; RL 388/77/EWG Art. 13 Buchst. b; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a); UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 37/05

Vorsteuerabzugsrecht aus Bauerrichtungskosten einer GmbH bei Errichtung eines teilweise unternehmerisch genutzten und teilweise den Gesellschafter-Geschäftsführern unentgeltlich für private Wohnzwecke überlassenen Gebäudes; Ausschluss eines Vorsteuerabzugs aus Bauerrichtungskosten durch umsatzsteuerrechtlich als steuerfreie Vermietung geltende Nutzungsüberlassung von Wohnraum i.R.e. Mietvertrages oder Anstellungsvertrages

BFH, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen XI R 9/08

DRsp Nr. 2011/4643

Vorsteuerabzugsrecht aus Bauerrichtungskosten einer GmbH bei Errichtung eines teilweise unternehmerisch genutzten und teilweise den Gesellschafter-Geschäftsführern unentgeltlich für private Wohnzwecke überlassenen Gebäudes; Ausschluss eines Vorsteuerabzugs aus Bauerrichtungskosten durch umsatzsteuerrechtlich als steuerfreie Vermietung geltende Nutzungsüberlassung von Wohnraum i.R.e. Mietvertrages oder Anstellungsvertrages

1. Hat eine GmbH in den Jahren 1998 bis 2000 auf ihrem Betriebsgrundstück ein Gebäude errichtet, das sie teilweise unternehmerisch nutzt und teilweise ihren Gesellschafter-Geschäftsführern unentgeltlich für deren private Wohnzwecke überlässt, kann der GmbH ein Vorsteuerabzugsrecht aus den Bauerrichtungskosten zustehen. 2. Die Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung von Wohnraum im Rahmen eines Mietvertrages oder eines Anstellungsvertrages gilt dagegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig als steuerfreie Vermietung und schließt den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Bauerrichtungskosten aus.

Normenkette:

RL 388/77/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. a; RL 388/77/EWG Art. 13 Buchst. b; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a); UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

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