FG Niedersachsen - Urteil vom 18.10.2001
5 K 468/96
Normen:
UStG § 15 ; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f ;

Vorsteueraufteilung; Atypische stille Beteiligung; Publikumsgesellschaft; Steuerfreier Umsatz - Vorsteueraufteilung bei Ausgabe atypischer stiller Beteiligungen durch Publikumsgesellschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 5 K 468/96

DRsp Nr. 2004/806

Vorsteueraufteilung; Atypische stille Beteiligung; Publikumsgesellschaft; Steuerfreier Umsatz - Vorsteueraufteilung bei Ausgabe atypischer stiller Beteiligungen durch Publikumsgesellschaft

1. Die Ausgabe atypischer stiller Beteiligungen ist jedenfalls dann, wenn sie durch eine Publikumsgesellschaft erfolgt, als Gewährung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG zu beurteilen. Entsprechende Leistungen werden insoweit zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. 2. Ein Aufzeichnungsmaßstab zwischen steuerpflichtigen/steuerfreien Umsätzen muss den Grundsatz wahren, dass nur der Steuerbetrag abgezogen werden kann, der die verschiedenen Kostenelemente eines besteuerten Umsatzes unmittelbar belastet hat. Grds. ist deshalb ein an den Investitionen des Unternehmers orientierter Aufteilungsmaßstab sachgerecht.

Normenkette:

UStG § 15 ; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Leistungen, die die B AG aufgrund zweier Verträge von der A AG bezogen hat, zur Ausführung steuerfreier oder steuerpflichtiger Umsätze verwandt worden sind und über die Höhe des abzugsfähigen Anteils an Vorsteuern, die nicht unmittelbar steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen zugerechnet werden können.