FG Nürnberg - Urteil vom 30.07.2019
2 K 103/17
Normen:
UStG § 15 Abs.1 S. 1 Nr.1;

Vorsteueraufteilung aus der Errichtung eines Gebäudekomplexes

FG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 2 K 103/17

DRsp Nr. 2020/12900

Vorsteueraufteilung aus der Errichtung eines Gebäudekomplexes

Tenor

1.

Unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 jeweils vom 10.12.2013, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014, wird die Umsatzsteuer 2009 i.H.v. ./. 179.819,56 € und die Umsatzsteuer 2010 i.H.v. ./. 328.556,66 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6 zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs.1 S. 1 Nr.1;

Tatbestand

Streitig ist die Vorsteueraufteilung aus der Errichtung eines Gebäudekomplexes.

Die Klägerin ist eine mit notarieller Urkunde vom 21.12.2010 rückwirkend zum 01.05.2010 durch formwechselnde Umwandlung der am 26.05.2009 errichteten A GmbH entstandene Kommanditgesellschaft. Komplementärin ist die " B GmbH", Kommanditisten sind die bisherigen GmbH-Gesellschafter " C-GmbH " und " D- GmbH". Gegenstand des Unternehmens sind die Errichtung von Gebäuden auf dem im Grundbuch des Amtsgerichts 1 von Prüll Blatt xxx vorgetragenen Grundstück FIurnr. 000 sowie deren Vermietung und Verwaltung. Das bebaute Grundstück mit insgesamt 4.699 qm wurde im Jahr 2011 grundbuchrechtlich in das Grundstück FI.Nr. 000 2-Straße mit 2.184 qm - Geschäftsgebäude - und in das Grundstück FI.Nr. 000 /11 3-Straße mit 2.515 qm -Wohngebäude mit Tiefgarage - aufgeteilt.