FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2013
2 K 2191/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2;

Vorsteueraufteilung bei einem als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein, dessen Zweck die Förderung der Erziehung und Berufsausbildung ist gemischte Verwendung von Eingangsleistungen für die Bereiche wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit Organschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 2 K 2191/08

DRsp Nr. 2014/14899

Vorsteueraufteilung bei einem als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein, dessen Zweck die Förderung der Erziehung und Berufsausbildung ist gemischte Verwendung von Eingangsleistungen für die Bereiche wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit Organschaft

1. Vorsteuern, die im Zusammenhang mit Eingangsleistungen stehen, die durch Verwendung oder sonstige wirtschaftliche Zuordnung der Sphäre der nichtwirtschaftlichen Betätigung eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins zuzurechnen sind, sind nicht abziehbar. 2. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Geht der Unternehmer zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.