BFH - Urteil vom 05.02.1998
V R 101/96
Normen:
UStG (1980) § 15 Abs. 4, 5, 6 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1407
BB 1998, 1571
BFH/NV 1998, 1310
BFHE 185, 524
BStBl II 1998, 492
DB 1998, 1646
DStZ 1998, 686
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Grundstück

BFH, Urteil vom 05.02.1998 - Aktenzeichen V R 101/96

DRsp Nr. 1998/16205

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Grundstück

»Erwirbt ein Unternehmer ein Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen zu einem Kaufpreis, der nach Ertragswertermittlungen für die unterschiedlich verwendeten (steuerfrei und steuerpflichtig vermieteten) Gebäudeteile gebildet wurde, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer anhand des daraus folgenden Aufteilungsschlüssels als sachgerechte Schätzung i.S. von § 15 Abs. 4 UStG 1980 anzuerkennen.«

Normenkette:

UStG (1980) § 15 Abs. 4, 5, 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im September 1989 ein im August 1989 fertiggestelltes Wohn- und Geschäftshaus (Wohnfläche: 230 qm, gewerblich nutzbare Fläche: 244 qm). Nach einem Bankgutachten vom August 1989 war eine Jahresmiete von 104 436 DM zu erwarten. Davon sollten 70,71 v.H. auf die Gewerbeflächen entfallen. Ferner führte das Gutachten aus, der Kaufpreis entspreche dem 13,9fachen der Miete; der Sachwert betrage 1 405 000 DM, der Ertragswert 1 446 518 DM, von diesem entfielen 1 000 633 DM (ca. 69,17 v.H.) auf die Gewerbeflächen. Bei Erwerb waren die meisten Einheiten bereits vermietet, kurz nach Erwerb wurde noch eine Wohnung vermietet.

Auf die Anschaffungskosten entfielen Vorsteuerbeträge in Höhe von 211 096,89 DM.