I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im September 1989 ein im August 1989 fertiggestelltes Wohn- und Geschäftshaus (Wohnfläche: 230 qm, gewerblich nutzbare Fläche: 244 qm). Nach einem Bankgutachten vom August 1989 war eine Jahresmiete von 104 436 DM zu erwarten. Davon sollten 70,71 v.H. auf die Gewerbeflächen entfallen. Ferner führte das Gutachten aus, der Kaufpreis entspreche dem 13,9fachen der Miete; der Sachwert betrage 1 405 000 DM, der Ertragswert 1 446 518 DM, von diesem entfielen 1 000 633 DM (ca. 69,17 v.H.) auf die Gewerbeflächen. Bei Erwerb waren die meisten Einheiten bereits vermietet, kurz nach Erwerb wurde noch eine Wohnung vermietet.
Auf die Anschaffungskosten entfielen Vorsteuerbeträge in Höhe von 211 096,89 DM.
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