BFH - Urteil vom 12.03.1998
V R 50/97
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1436
BFHE 185, 530
BStBl II 1998, 525
DB 1998, 1899
DStZ 1998, 809
Vorinstanzen:
FG Münster,

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

BFH, Urteil vom 12.03.1998 - Aktenzeichen V R 50/97

DRsp Nr. 1998/18575

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

»1. Die Vorsteueraufteilungsvorschrift des § 15 Abs. 4 UStG 1993 ist nicht nur anwendbar, wenn ein gelieferter Gegenstand --z.B. ein bebautes Grundstück-- in wechselnder Folge für sog. Abzugs- bzw. Ausschlußumsätze verwendet wird, sondern auch bei unterschiedlicher Verwendung einzelner Gebäudeteile zu solchen Umsätzen. 2. Die Ermittlung des Teils der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge eines solchen gemischt verwendeten Gegenstands nach "wirtschaftlicher Zurechnung" zu den Ausschlußumsätzen läßt dem Unternehmer einen gewissen Spielraum. Er kann bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die Wertermittlung für die unterschiedlich verwendeten Gebäudeteile bei der Kaufpreisbildung zurückgreifen. 3. Die Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuer-Teilbeträge durch den Unternehmer ist jedenfalls dann als sachgerechte Schätzung anzuerkennen, wenn sie auf einer identischen Wertfindungsmethode für beide unterschiedlich verwendeten Gebäudeteile beruht und wenn nachgewiesen wird, daß der Gesamtkaufpreis für das bebaute Grundstück entsprechend gebildet wurde.«

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 4 ;

Gründe: