BFH - Urteil vom 17.08.2001
V R 1/01
Normen:
UStG (1991) § 15 Abs. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 Art. 19 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2359
BFHE 196, 345
BStBl II 2002, 833
DB 2001, 2481
DStR 2001, 1977
Vorinstanzen:
FG Münster,

Vorsteueraufteilung bei Wohn- und Geschäftshaus

BFH, Urteil vom 17.08.2001 - Aktenzeichen V R 1/01

DRsp Nr. 2001/15923

Vorsteueraufteilung bei Wohn- und Geschäftshaus

»Bezieht ein Unternehmer Leistungen für ein Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung i.S. von § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen.«

Normenkette:

UStG (1991) § 15 Abs. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 Art. 19 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Das Ladenlokal im Erdgeschoss vermietete er unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) gemäß § 9 UStG an einen Unternehmer; das Obergeschoss vermietete er zu Wohnzwecken an seine Schwester. Nach dem Verhältnis der Raumvolumina entfielen 42 % des Gebäudes auf das umsatzsteuerpflichtig vermietete Ladenlokal und 58 % auf die Wohnung. Die Nettomieten betrugen jeweils monatlich für den Laden 2 000 DM, für die Wohnung 80 DM.