FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.09.2015
1 K 3818/14
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 933

Vorsteueraufteilung hinsichtlich der Leistungen des Insolvenzverwalters bei der Anmeldung umsatzsteuerfreier und umsatzsteuerpflichtiger Forderungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 1 K 3818/14

DRsp Nr. 2015/20956

Vorsteueraufteilung hinsichtlich der Leistungen des Insolvenzverwalters bei der Anmeldung umsatzsteuerfreier und umsatzsteuerpflichtiger Forderungen

1. Unternehmerisch tätig ist auch der Unternehmer, dessen Unternehmen im Insolvenzverfahren abgewickelt wird. 2. Die Leistungen des Insolvenzverwalters für den Insolvenzschuldner bewirken nicht, dass dieser nunmehr ausschließlich steuerpflichtige Umsätze ausführt. 3. Vorsteuern aus Rechnungen des Insolvenzverwalters und des steuerlichen Beraters stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den im Insolvenzverfahren angemeldeten steuerfreien und steuerpflichtigen Insolvenzforderungen, so dass die Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4;

Tatbestand