FG Berlin - Urteil vom 24.06.2003
7 K 4010/02
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1578

Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei Vereinbarung eines Pauschalpreises für Bauleistungen

FG Berlin, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 7 K 4010/02

DRsp Nr. 2003/12368

Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei Vereinbarung eines Pauschalpreises für Bauleistungen

Die Vereinbarung eines Pauschalpreises für eine Vielzahl von Bauleistungen zur Erweiterung und Modernisierung eines Gebäudes rechtfertigt eine Aufteilung der gesamten in Rechnung gestellten Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 EStG.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die Vorsteuern aus den von ihr durchgeführten Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen nach Maßgabe der von ihr beabsichtigten Ausgangsumsätze abziehen kann.