FG Niedersachsen - Urteil vom 08.11.2007
16 K 550/05
Normen:
UStG § 15a ; UStG § 27 Abs. 8 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 812

Vorsteuerberichtigung - Anwendbarkeit des § 15a UStG auf Steuerfestsetzungen in 2001

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 16 K 550/05

DRsp Nr. 2008/9909

Vorsteuerberichtigung - Anwendbarkeit des § 15a UStG auf Steuerfestsetzungen in 2001

1. Auch wenn § 15a Abs. 1 UStG durch das StÄndG 2001 korrigiert wurde, berechtigt die Norm das FA nicht zur Berichtigung der Vorsteuer für 2001, da die Norm erst Mitwirkung ab 1.1.2002 angepasst wurde. 2. Die gesetzliche Lücke in Bezug auf Vorsteuerberichtigungen wurde dadurch geschlossen, dass der Gesetzgeber § 15a Abs. 1 UStG durch § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 Rückwirkung auch für Zeiträume vor dem 1.1.2002 beigemessen hat. 3. Gegen die Regelungen des § 27 Abs. 8 UStG i.V.m. § 15a UStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine zulässige echte Rückwirkung.

Normenkette:

UStG § 15a ; UStG § 27 Abs. 8 ;

Tatbestand: