Streitig ist die Frage, ob im Streitjahr die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG vorliegen.
Die Klägerin, eine GmbH, ist Gesellschafterin diverser anderer Unternehmen. Zu den Produkten der Unternehmensgruppe gehören Programme im Bereich des computergestützten Lernens.
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