Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer einer Eigentumswohnung, die in den Jahren 1982 bis 1984 errichtet wurde. Auf die Bauerrichtungskosten entfielen 25 744,49 DM Umsatzsteuer, für die die Kläger bei ihrer Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1982 bis 1984 den Vorsteuerabzug erhielten.
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