BFH - Urteil vom 24.02.2000
V R 33/97
Normen:
UStG (1980) § 15a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1144

Vorsteuerberichtigung

BFH, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen V R 33/97

DRsp Nr. 2000/5969

Vorsteuerberichtigung

1. Eine Änderung der für die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a Abs. 1 UStG 1980 maßgebenden Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist. 2. Bei einer Steuerfestsetzung für das Folgejahr können nur solche Änderungsgründe berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen mit Ablauf dieses Folgejahres verwirklicht waren. 3. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in einem Folgejahr nach § 15 a UStG 1980 wegen fehlerhafter Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr setzt die Unabänderbarkeit der Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr voraus.

Normenkette:

UStG (1980) § 15a ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer einer Eigentumswohnung, die in den Jahren 1982 bis 1984 errichtet wurde. Auf die Bauerrichtungskosten entfielen 25 744,49 DM Umsatzsteuer, für die die Kläger bei ihrer Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1982 bis 1984 den Vorsteuerabzug erhielten.