BFH - Urteil vom 05.02.1998
V R 66/94
Normen:
UStG (1980) § 15a;
Fundstellen:
BB 1998, 829
BFH/NV 1998, 804
BFHE 185, 298
BStBl II 1998, 361
DB 1998, 967
DStZ 1998, 519
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Vorsteuerberichtigung aufgrund fehlerhafter Beurteilung

BFH, Urteil vom 05.02.1998 - Aktenzeichen V R 66/94

DRsp Nr. 1998/4744

Vorsteuerberichtigung aufgrund fehlerhafter Beurteilung

»1. Soweit hinsichtlich des Vorsteuerabzugs eine Änderung des Steuerbescheids für das Abzugsjahr, dem eine Fehlbeurteilung des Verwendungsumsatzes zugrunde liegt, nach den Vorschriften der AO 1977 möglich ist, scheidet eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1980 aus. 2. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1980 kommt erst für die Folgejahre in Betracht, in denen eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids für das Abzugsjahr mit der Fehlbeurteilung des Vorsteuerabzugs nach den Vorschriften der AO 1977 ausscheidet.«

Normenkette:

UStG (1980) § 15a;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) vermieteten eine von ihnen im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft in den Jahren 1981 und 1982 hergestellte Eigentumswohnung in D mit Tiefgaragenplatz ab Januar 1983 an einen gewerblichen Zwischenvermieter, die W-GmbH. Sie verzichteten auf die Nichtbesteuerung als Kleinunternehmer und auf die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken und zogen die ihnen von Bauhandwerkern berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.