FG Berlin - Beschluss vom 11.07.2002
7 B 7141/02
Normen:
UStG § 15a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1338

Vorsteuerberichtigung bei Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse

FG Berlin, Beschluss vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 7 B 7141/02

DRsp Nr. 2002/17072

Vorsteuerberichtigung bei Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse

Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist auch dann zulässig, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse bereits vor der ersten Verwendung geändert haben.

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragsgegners zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs, da sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse bereits vor der ersten Verwendung geändert haben.

Die Antragstellerin ist seit 1992 Eigentümerin des in Frankfurt/Oder belegenen Grundstücks ... Sie beabsichtigte, das Gebäude unter Option zur Umsatzsteuer an verschiedene Gewerbetreibende zu vermieten. Deshalb wurden in den Jahren 1992 bis 1996 umfangreiche Modernisierungs- und Baumaßnahmen durchgeführt. Jedoch war die ursprünglich beantragte Baugenehmigung nicht genehmigungsfähig, so dass sich die Fertigstellung des Bauvorhabens verzögerte. Da sich die städtebaulichen Schwerpunkte in Frankfurt/Oder während dieser Zeit verschoben, zogen sich die ursprünglichen Mietinteressenten bzw. Mieter zurück, so dass die Antragstellerin das gesamte Gebäude mit Mietvertrag vom 27. September 1996 ab 1. Januar 1997 steuerfrei an die ... vermietete.