BFH - Urteil vom 13.11.1997
V R 140/93
Normen:
UStG (1980) § 15a Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BB 1998, 202
BFH/NV 1998, 554
BFHE 184, 130
BStBl II 1998, 36
DB 1998, 350
DStZ 1998, 445
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Vorsteuerberichtigung bei Rechtsirrtum

BFH, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen V R 140/93

DRsp Nr. 1998/1237

Vorsteuerberichtigung bei Rechtsirrtum

»Eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 liegt auch dann vor, wenn in einem Folgejahr die rechtliche Beurteilung der Verwendungsumsätze im Erstjahr als unzutreffend erkannt worden ist, die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres jedoch unabänderbar ist. Es können nur solche Änderungsgründe berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen mit Ablauf dieses Folgejahres verwirklicht waren.«

Normenkette:

UStG (1980) § 15a Abs. 1, 4;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete in den Jahren von 1981 bis 1984 im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft in C fünf Wohnungen und vermietete sie ab November 1983 an einen gewerblichen Zwischenmieter, die Z-GmbH. Die Z-GmbH vermietete die Wohnungen an Endmieter. Der Kläger verzichtete auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze (§ 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG 1980--) und zog von 1982 bis 1984 insgesamt Vorsteuerbeträge von 135830 DM aus Rechnungen über die Herstellung der Wohnungen als Vorsteuerbeträge ab.