Streitig ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Mit Vertrag vom 12.03.2009 verpflichtete sich die L. GmbH (im Folgenden: Lieferantin) gegenüber der Klägerin zur Lieferung von vier Gaserzeugern. Die Klägerin leistete die am 13.03.2009 in Rechnung gestellten Anzahlungen über 614.400 € zuzüglich 116.736 € Umsatzsteuer und zog die Vorsteuer im März 2009.
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