FG Niedersachsen - Urteil vom 22.05.2012
5 K 259/11
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 1890
DB 2012, 2319
DStR 2013, 12
DStRE 2013, 297

Vorsteuerberichtigung bei Rückgewähr einer Anzahlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 5 K 259/11

DRsp Nr. 2012/16526

Vorsteuerberichtigung bei Rückgewähr einer Anzahlung

Zur Vorsteuerberichtigung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 UStG. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, muss der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. Das gilt sinngemäß, wenn für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung aber nicht ausgeführt wird. Eine Berichtigung setzt für den Fall, dass der Leistungsempfänger das Entgelt bereits ganz oder teilweise entrichtet hat, voraus, dass das vereinnahmte Entgelt zurückbezahlt wird. Für die Vorsteuerberichtigung ist für den Umstand, „ob die Leistung…nicht ausgeführt worden ist”, auf den Zeitpunkt der Entgeltrückgewähr abzustellen. Ob im Wege einer Prognose noch mit einer voraussichtlichen Ausführung der Lieferung zu rechnen ist, spielt keine Rolle.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Mit Vertrag vom 12.03.2009 verpflichtete sich die L. GmbH (im Folgenden: Lieferantin) gegenüber der Klägerin zur Lieferung von vier Gaserzeugern. Die Klägerin leistete die am 13.03.2009 in Rechnung gestellten Anzahlungen über 614.400 € zuzüglich 116.736 € Umsatzsteuer und zog die Vorsteuer im März 2009.