BFH - Beschluss vom 04.06.2025
XI R 7/22
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UStG § 17 Abs. 3 S. 1; UStG § 21 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. e); EGRL 112/2006 Art. 184 ff; EGRL 112/2006 Art. 184; AO § 37 Abs. 2; InsO § 144; InsO § 270 ff.; InsO § 270;
Fundstellen:
DB 2025, 2755
DStR 2025, 2540
BB 2025, 2517
ZIP 2025, 2835
DStRE 2025, 1400
BFH/NV 2025, 1709
NZI 2025, 971
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 86/22

Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch die erfolgreiche Anfechtung einer Einfuhrumsatzsteuerzahlung im Insolvenzverfahren

BFH, Beschluss vom 04.06.2025 - Aktenzeichen XI R 7/22

DRsp Nr. 2025/12757

Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch die erfolgreiche Anfechtung einer Einfuhrumsatzsteuerzahlung im Insolvenzverfahren

1. Die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer in die Insolvenzmasse aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung führt zur Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). 2. Der Begriff "erstattet" in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass allein die tatsächliche Rückzahlung auf der Zahlungsebene gemeint ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die ursprüngliche Zahlung ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung erfolgt ist. 3. Der Begriff "geschuldet" in Art. 168 Buchst. e der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist dahin zu verstehen, dass er voraussetzt, dass der Steuerpflichtige eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer hat, deren Abzug als Vorsteuer er begehrt. Fehlt es daran, so kann ihm kein Recht auf Vorsteuerabzug für noch nicht entrichtete Einfuhrumsatzsteuer zustehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.12.2021 - 15 K 3144/20 U aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UStG § 17 Abs. 3 S. 1; UStG § 21 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. e); EGRL 112/2006 Art. 184 ff; EGRL 112/2006 Art. 184; AO § 37 Abs. 2; § ;