FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.05.2008
2 K 300/05
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a S. 1; UStG § 1 Abs. 1a S. 2; UStG § 15a Abs. 1; UStG § 15a Abs. 4; UStG § 15a Abs. 6 S. 1; UStG § 4 Nr. 12; UStG § 9 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8;

Vorsteuerberichtigung bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung eines zur Vermietung bestimmten Geschäftsgrundstücks vor Beginn der Vermietung an den Ehegatten

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 2 K 300/05

DRsp Nr. 2010/1723

Vorsteuerberichtigung bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung eines zur Vermietung bestimmten Geschäftsgrundstücks vor Beginn der Vermietung an den Ehegatten

1. Überlässt die Ehefrau ein zur steuerpflichtigen Vermietung bestimmtes, dem Unternehmen durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für die Baukosten zugeordnetes Geschäftsbäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung, aber vor Beginn der Vermietung unentgeltlich ihrem Ehemann zur Nutzung, vermietet dieser das Grundstück anschließend im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und wird ihm das Grundstück später übereignet, so hat bereits die unentgeltliche Nutzungsüberlassung zu einer Aufgabe der Absicht der steuerpflichtigen Vermietung, zur Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit der Ehefrau und zur Entnahme des Grundstücks aus ihrem Betriebsvermögen geführt, so dass eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen ist. 2. Die Nutzungsüberlassung ist nicht als Geschäftsveräußerung i. S. von § 1 Abs. 1a UStG anzusehen, mit der Folge, dass eine Vorsteuerberichtigung nicht durchzuführen wäre, wenn die Ehefrau noch kein Vermietungsunternehmen unterhalten hat und lediglich die Absicht bestand, das Grundstück steuerpflichtig zu vermieten, diese Absicht aber von der Klägerin nicht umgesetzt worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.