Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 6. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. werden nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der ZZ. AG i.I. (künftig ZZ. AG). Im dem vorliegenden Klageverfahren ist streitig, ob im Streitjahr 2018 die infolge einer Insolvenzanfechtung erfolgte Rückzahlung von Mieten auf ein Anderkonto der Prozessvertreterin des Anfechtungsverfahrens zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) führt. Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, streiten die Beteiligten darüber, ob eine solche Vorsteuerberichtigung bei der ZZ. AG oder bei einer ihrer früheren Organgesellschaften, nämlich der Q. ...Gesellschaft mbH (künftig als Q. bezeichnet), durchzuführen ist.
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