FG Niedersachsen - Urteil vom 20.11.2003
16 K 329/03
Normen:
AO § 163 ; UStG § 15a ; UStG § 24 ;

Vorsteuerberichtigung; Durchschnittsbesteuerung; Billigkeitsmaßnahme; Landwirt - Billigkeitsmaßnahmen für Vorsteuerberichtigung bei Übergang zur Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 16 K 329/03

DRsp Nr. 2004/5848

Vorsteuerberichtigung; Durchschnittsbesteuerung; Billigkeitsmaßnahme; Landwirt - Billigkeitsmaßnahmen für Vorsteuerberichtigung bei Übergang zur Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG

1. Die Anwendung des § 15a UStG ist nicht antragsgebunden. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung gebundenen Rechts. 2. Optiert ein Landwirt zur Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG mit der Konsequenz von Umsatzsteuerberichtigungen nach § 15a UStG zu seinen Lasten, so kann die Steuer im Billigkeitswege (§ 163 AO) unter Verzicht der Vorsteuerberichtigung festgesetzt werden.

Normenkette:

AO § 163 ; UStG § 15a ; UStG § 24 ;

Tatbestand:

In Streit steht, ob der Beklagte im Wege der Billigkeit auf die Nachforderung von Umsatzsteuerberichtigungsbeträgen nach § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG) zu verzichten hat.

Der Kläger ist Landwirt. Bis zum 31. Dezember 1991 versteuerte er seine Umsätze nach § 24 UStG. Ab 1992 wechselte er zur Regelbesteuerung. Wegen dieses Wechsels der Besteuerungsform standen ihm Vorsteuerberichtigungsbeträge nach § 15 a UStG in Höhe von 2.648,88 DM für 1992 und 2.311,13 DM für 1993 zu. Der Beklagte erließ entsprechende Umsatzsteuer(Änderungs)-bescheide am 25.09.1996. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.