In Streit steht, ob der Beklagte im Wege der Billigkeit auf die Nachforderung von Umsatzsteuerberichtigungsbeträgen nach § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG) zu verzichten hat.
Der Kläger ist Landwirt. Bis zum 31. Dezember 1991 versteuerte er seine Umsätze nach § 24 UStG. Ab 1992 wechselte er zur Regelbesteuerung. Wegen dieses Wechsels der Besteuerungsform standen ihm Vorsteuerberichtigungsbeträge nach § 15 a UStG in Höhe von 2.648,88 DM für 1992 und 2.311,13 DM für 1993 zu. Der Beklagte erließ entsprechende Umsatzsteuer(Änderungs)-bescheide am 25.09.1996. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.
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